Satzung des Schleswig-Holsteinischen Landesverbandes für Fitness und Bodybuilding
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Name des Vereins lautet:Landesverband für Bodybuilding und Fitness.
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in: 24149 Kiel, Moorblöcken 6
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
2.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Verband ist weltanschaulich, konfessionell und politisch unabhängig.
2.3 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Der Verband strebt folgende Ziele an:
a) Förderung der Körperbildung ( Bodybuilding, Fitness )
b) Förderung der sportlichen Tätigkeit mit Gewichten, Geräten und im Ausmaß medizinischer Empfehlung im Sinne des Fitneßsportgedanken
c) Förderung sportlicher Tätigkeit mit Gewichten zur Entwicklung von Kraft für Sportdisziplinen und Kraftleistungskämpfen
d) Forschung und Entwicklung der in Punkt a bis c aufgeführten Disziplinen
e) Ausrichtung und Veranstaltung von Wettkämpfen mit lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Beschickung
f) Unterstützung der Mitglieder gem. § 4. 4.4 und 4.5
g) Vertretung der Interessen der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene
f) Werbung und Aufklärung im Sinne sportlicher Öffentlichkeitsarbeit für die betreuten Disziplinen
§ 3 Wettkampfordnung
3.1 Alle dem Bundesverband angehörigen Mitglieder können ihre Angehörigen nach Startgenehmigung durch den Deutschen Bodybuilding und Fitnessverband (DBFV e.V.) zu Wettkämpfen entsenden.
3.2 Die Kenntnis der Wettkampfregeln des Bundesverbandes wird vorausgesetzt.
3.3 Bei Internationalen Veranstaltungen gelten die Regeln des Weltverbandes.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied im Verband können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
4.2 Mitglied kann nur werden, wer die Ziele des Verbandes unterstützt und fördert und die Satzung für seine Tätigkeit im Verband anerkennt.
4.3 Anträge und Aufnahmen als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten
4.4 Ordentliche Mitglieder sind:
a)Sportstudios
b)Fitness Studios
c)Kampfsportstudios
d)Sportschulen
e)Sportsinstitutionen
f) Firmen
4.5 Außerordentliche Mitglieder sind:Einzelmitglieder, natürliche Personen, die sich durch besondere Leistungen in Wort, Bild, Schrift oder durch sportliche Leistungen um den Sport verdient gemacht haben.
4.6 Über die Aufnahme in den Landesverband entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Einer evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
4.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.8 Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das Kalenderjahr werden dadurch nicht berührt.
4.9 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der schriftlich begründete Antrag kann bei eindeutig erkennbarem vereinsschädigendem Verhalten entfallen. Weiterhin bedarf es keines Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen von mehr als drei Monaten in Verzug ist und nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nicht gezahlt hat.
4.10 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliedsversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Den Mitgliedern des Verbandes steht das Recht zu, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen.
5.2 Ihnen steht weiterhin das Recht zu, durch Delegierte bei der Mitgliederversammlung vertreten zu sein und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
5.3 Sie haben die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren und stets im Interesse desselben zu handeln.
5.4 Sie sind verpflichtet, die Satzung zu befolgen, die Interessen des Bundesverbandes zu fördern und den Weisungen des Vorstandes zu folgen.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Schiedsgericht
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich durchzuführen.
7.2 Zur Mitgliederversammlung werden Vertreter der ordentlichen Mitglieder sowie der außerordentlichen Mitglieder entsandt.
7.3 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; der Nachweis ist durch Vorlage eines beglaubigten Registerauszuges bei Vereinen, der gewerblichen Genehmigung bei Sportschulen etc. zu erbringen.
7.4 Das Stimmrecht kann nur durch Zahlung der laufenden Beiträge bzw. Außenstände gegenüber dem Verband ausgeübt werden.
7.5 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung.
7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte des beschlussfähigen Vorstandes oder zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses verlangt.
7.7 Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand einzubringen.
7.8 Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über:
a)Kassenprüfungsbericht
b)Mitgliederbeiträge
c)Beitritt zu übergeordneten Organisationen
d)Bildung von Arbeitsgruppen
e)Satzungsänderungen
f)Auflösung des Verbandes
7.9 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung mit Zweidrittelmehrheit; alle anderen Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
7.10 Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist alleine das Verhältnis der abgegebenen „Ja“ zu den „Neinstimmen“ maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer betracht.
7.11 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 8 der stimmberechtigte Mitglieder.
7.12 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
8.1 Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied des Verbandes sein.
8.2 Der Vorstand besteht aus:
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender
c) Kampfrichterreferent
d) Kassenwart
e) Pressereferent
f) Sportreferent
8.3 Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
8.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8.5 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, er bleibt bis zu seiner Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
8.6 Der Vorstand kann bei einem Misstrauensvotum von mehr als zwei Drittel der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
8.7 Der Vorstand beschließt in allen Fragen die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit des ersten oder zweiten Vorsitzenden und der Hälfte seiner gewählten Mitglieder.
§ 9 Schiedsgericht
9.1 In allen innerhalb des Verbandes entstehenden Streitigkeiten persönlicher Art entscheidet ein Schiedsgericht
9.2 Es setzt sich zusammen aus einem Vorstandsmitglied, je einem Vertreter der streitenden Parteien und zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden sind.
9.3 Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Geldmittel, Mitgliederbeiträge
10.1 Die Geldmittel werden aufgebracht durch Beitrittsgebühren, Mitgliederbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Zuwendungen etc.
10.2 Die Mittel des Verbandes dürfen nur gemeinnützigen, dem Sport dienenden Zwecken zugeführt werden.
10.3 Sie werden unter anderem für die Aufrechterhaltung und für die Ausrichtung von Wettkampfveranstaltungen verwendet.
10.4 Entschädigungen für außerordentliche Leistungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden können, sind möglich nach einstimmigen Beschluß des Vorstandes.
10.5 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
10.6 Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag von 5 Euro.
10.7 Der Vorstand ist berechtigt den Beitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben oder ganz abzusehen.
§ 11 Auflösung
11.1 Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
11.2 Das Vermögen fließt gemeinnützigen Institutionen, die von der Mitglieder- versammlung zu benennen sind, zu.
§ 12 Inkrafttreten, weitere Bestimmungen
12.1 Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
12.2 Die Mitglieder des Landesverbandes erklären sich bereit, die vom DBFV e.V erlassenen Richtlinien und Bestimmungen in ihrer neuesten Form zu beachten. |